Seitenbereiche

Mo - Do:
-

Fr:
-

kostenloses Erstgespräch: Gutschein

Vertretungsarzt

UFS-Urteil: Vertretungsarzt ist kein Dienstnehmer

Vertretungsärzte beziehen in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihre Leistung wird üblicherweise abgerechnet, in dem sie Honorarnoten an den Praxisinhaber stellen.

Dienstverhältnis

Diese übliche Vorgehensweise sah die Finanzverwaltung im Zuge einer Lohnsteuerprüfung als unrechtmäßig. Sie unterstellte ein echtes Dienstverhältnis. Würde dieser Meinung stattgegeben, so müssten die Einkünfte des Vertretungsarztes wie alle anderen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit behandelt werden.

Es wären daher alle sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Abgaben zu zahlen. Der Arzt legte daher Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) in Graz ein.

Weisungsgebundenheit

Laut dem UFS ist ein unbedingt erforderliches Merkmal eines Dienstverhältnisses die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.

Dieses Erfordernis ist bei einem Vertretungsarzt nicht gegeben. Selbst wenn der Vertretungsarzt den Rat von dem Praxisinhaber einholt, so ist das kein Hinweis für eine Weisungsgebundenheit.

Im Ärztegesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls aber in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben hat. Der Unterschied zwischen einem Vertretungsarzt und einem angestellten Arzt ist, dass bei angestellten Ärzten eine fachliche Weisungsgebundenheit gegeben ist. Diese liegt jedoch bei Vertretungsärzten nicht vor.

Urteil des UFS

Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung statt. Ein Vertretungsarzt zählt somit nicht als Angestellter des Praxisinhabers.

Gegen dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt daher noch abzuwarten.

Stand: 09. Februar 2012

Bild: Valcho - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Wir sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hallein und Salzburg. Neben der klassischen Steuerberatung begleiten wir Klein- und Mittelbetriebe in ganz Österreich von der Start-up-Phase über den laufenden Betrieb bis hin zur Betriebsübergabe. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Ausgaben

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.