Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung.
Für Ärzte als Freiberufler kommt im Regelfall die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einer Arztpraxis zur Anwendung. Dabei werden grundsätzlich von den in einem Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen die abgeflossenen Ausgaben abgezogen. Das Ergebnis stellt den steuerpflichtigen Gewinn dar.
Von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip gibt es einige Ausnahmen zu beachten, wie z. B. die Abschreibung für Abnutzung von Anlagegütern. Entstehen in einem Jahr Verluste, können diese in die Folgejahre vorgetragen und dann bei Vorliegen eines positiven Einkommens abgezogen werden. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bei Ärzten unabhängig von der Höhe des Umsatzes der Arztpraxis anwendbar (Ausnahme: Ärzte GmbH – siehe unten).
Bei Ärzten mit sehr geringem Beleganfall kann auch die Anwendung der sogenannten Basispauschalierung vorteilhaft sein. Dabei werden von den Betriebseinnahmen pauschal in der Regel 12 % Betriebsausgabenpauschale und dann ganz bestimmte zusätzliche Betriebsausgaben, wie z. B. Waren, Löhne und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Wohlfahrtsfonds) abgezogen. Hat man sich nach Anwendung der Pauschalierung in einem Jahr wieder für eine „normale“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entschieden, ist ein neuerlicher Wechsel zur Pauschalierung erst nach fünf Jahren möglich.
Der Arzt kann statt einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch freiwillig eine Bilanz auf Basis einer doppelten Buchhaltung erstellen. Für die Höhe des Gewinns ist dabei der Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen unbeachtlich. So sind im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung z. B. offene Forderungen gegenüber Privatpatienten am Jahresende bereits gewinnerhöhend, obwohl das Geld noch nicht zugeflossen ist.
Ärzte GmbHs sind zur Bilanzierung verpflichtet.
Stand: 28. August 2018
Erscheinungsdatum:
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