Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer aufgehoben. Der Regierung wurde eine Frist zur Reparatur bis Ende Mai 2014 eingeräumt. Am 20.05.2014 wurde daher eine Neuregelung beschlossen.
Unterschied zwischen neuer und alter Regelung
Es wird nun lediglich danach unterschieden, ob der Erwerb innerhalb der Familie erfolgt oder außerhalb. Nach der alten Regelung war ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Innerhalb der Familie
Alle Übertragungen innerhalb der Familie werden begünstigt besteuert – egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (maximal jedoch 30 % des gemeinen Wertes) – Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft.
Der Steuersatz beträgt 2 %.
Außerhalb der Familie
Als Bemessungsgrundlage dient künftig der Kaufpreis bzw. bei unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert (ausgenommen bestimmte Anteilsübertragungen von Gesellschaften).
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Stand: 27. Mai 2014
Erscheinungsdatum:
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