Ein Allgemeinmediziner hatte seinen Sohn geringfügig als medizinische Hilfskraft in seiner Ordination angestellt. Sein Sohn hat studiert und nebenbei auch eine private Physiotherapie-Ausbildung gemacht. Der Arzt hat die Kosten für diese Physiotherapie-Ausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Ein Allgemeinmediziner hatte seinen Sohn geringfügig als medizinische Hilfskraft in seiner Ordination angestellt. Sein Sohn hat studiert und nebenbei auch eine private Physiotherapie-Ausbildung gemacht. Der Arzt hat die Kosten für diese Physiotherapie-Ausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Im Rahmen einer Prüfung wurden die Ausbildungskosten des Sohnes nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt sah die Bezahlung der Ausbildung im privaten Interesse des Arztes.
Entscheidung des VwGH
Auch der VwGH sah die privaten Interessen des Vaters für seinen Sohn hier im Vordergrund.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können laut VwGH steuerlich nur anerkannt werden, wenn
- sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Im konkreten Fall lag zwar eine Ausbildungsvereinbarung mit Rückerstattungsverpflichtung vor. Es fehlte allerdings ein künftiges Mindestbeschäftigungsausmaß. Daher konnte keine Berechnung angestellt werden, wann sich die Kosten für die Ausbildung amortisiert haben.
Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof war hier auch der große Vorteil, den die Übernahme der Kosten darstellt. Die Ausbildungskosten betrugen € 45.000,00 und der Sohn erhielt für seine Teilzeitbeschäftigung € 400,00.
Stand: 07. November 2012
Erscheinungsdatum:
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