Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.
Eine nebenberufliche Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer und eine Tischlerei haben beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) drei Anträge gegen die gesetzliche Verpflichtung, ab 1.1.2016 eine Registrierkasse verwenden zu müssen, eingebracht. Mitte März ist der VfGH zu einer Entscheidung gekommen.
Allgemeines zur Registrierkassenpflicht
Eine Registrierkasse anschaffen müssen alle Betriebe mit einem Jahresumsatz von
- über € 15.000,00 und
- Barumsätzen von über € 7.500,00 im Jahr (keine Vermieter).
Nur wenige Betriebe sind davon ausgenommen, z. B. wenn die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen ausgeführt werden (bis zur Umsatzgrenze von € 30.000,00), bestimmte Vereine, Automaten und Onlineshops.
Die Verpflichtung gilt grundsätzlich ab 1.1.2016. Ab 1.1.2017 muss die Registrierkasse dann auch bestimmte Sicherheitseinrichtungen aufweisen, die gegen Manipulation schützen sollen.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofs ist die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig, aber sie gilt frühestens ab dem 1.5.2016.
Das ergibt sich daraus, dass nach Meinung des VfGHs die Höhe der Umsätze im Jahr 2015 keine Rolle bei der Berechnung der oben genannten Umsatzgrenzen spielt. Erst der Umsatz ab dem 1.1.2016 ist maßgeblich für die Frage, ob die Grenzen überschritten werden. Es gibt hier keine Rückwirkung.
Laut Gesetz tritt die Registrierkassenpflicht, bei erstmaligem Überschreiten der Grenzen, erst mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums ein. (Der Voranmeldungszeitraum beträgt entweder einen Kalendermonat oder ein Kalendervierteljahr.)
Wenn die Höhe der Umsätze vom letzten Jahr keine Rolle spielt, kann die Registrierkassenpflicht daher erst ab 1.5.2016 gelten.
Stand: 29. März 2016
Erscheinungsdatum:
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