Das Gesetz sieht für normale Dienstverhältnisse grundsätzlich keinen Zwang zum Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages vor.
Das Gesetz sieht für normale Dienstverhältnisse grundsätzlich keinen Zwang zum Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrages vor (mit Ausnahmen: Insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist die entsprechende Judikatur zu beachten). Wenn kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt und das Dienstverhältnis länger als ein Monat dauert, so ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, einen sogenannten Dienstzettel auszustellen. Das Gesetz regelt, welche Inhalte zumindest im Dienstzettel angeführt werden müssen.
Worin liegt der Vorteil eines schriftlichen Dienstvertrages?
Ein schriftlicher Dienstvertrag ist juristisch betrachtet eine Willensübereinkunft zum schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt. Sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer unterschreiben den Dienstvertrag zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses. Mit einem Dienstzettel gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur jene Konditionen bekannt, die mündlich vereinbart wurden. Kommt es zum Streit, kann der Arbeitnehmer behaupten und versuchen zu beweisen, dass die mündliche Vereinbarung nicht mit dem Dienstzettel übereinstimmt. Eine Probezeit oder bestimmte Kündigungstermine, die nicht mündlich vereinbart wurden und nur im Dienstzettel angeführt sind, gelten als nicht vereinbart, außer der Kollektivvertrag regelt dies ohnehin. Wurde dies in einem schriftlichen Dienstvertrag festgehalten und kommt es zur Willensübereinkunft durch Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so hat der Dienstvertrag höhere Beweiskraft als ein Dienstzettel im Falle einer Auseinandersetzung vor einem Arbeitsgericht.
Stand: 29. Juli 2019
Erscheinungsdatum:
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