Der Finanzminister hat eine Verordnung unterzeichnet, die es per 1.7.2019 ermöglicht, seine Einkommensteuervorauszahlungen auch per Lastschriftmandat zu entrichten.
Der Finanzminister hat eine Verordnung unterzeichnet, die es per 1.7.2019 ermöglicht, seine Einkommensteuervorauszahlungen auch per Lastschriftmandat zu entrichten. Wenn man das Lastschriftverfahren nutzen möchte, so hat der Abgabepflichtige der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder es ist ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.
Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur erteilt werden, wenn
- das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
- kein Antrag auf Zahlungserleichterung eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
- kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht und
- kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
Das SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
- oben genannte Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
- die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht verrechnet werden kann oder
- während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
Auf der Webseite des Finanzministeriums findet sich auch der Hinweis, dass die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgt. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet. Sollte diese durch eine zwischenzeitlich einlangende Gutschrift bereits abgedeckt sein, kann der eingezogene Betrag auch zur Verrechnung mit anderen fälligen Abgaben verwendet werden. Wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht verrechnet werden kann, werden die dem zuständigen Finanzamt erwachsenden Spesen aus der Rücküberweisung dem Mandatsgeber bescheidmäßig vorgeschrieben.
Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.
Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.
Stand: 29. Juli 2019
Erscheinungsdatum:
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