Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen.
Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer an die Gebietskrankenkasse (GKK) abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, drohen Verzugszinsen. Diese Verzugszinsen betragen seit 1.1.2017 3,38 % anstatt bisher 7,88 %.
Fälligkeit
Allgemeine Beiträge an die GKK, das sind die Beiträge für laufende Entgelte, sind grundsätzlich am letzten Tag des jeweiligen Beitragszeitraums fällig, in der Regel am Monatsletzten. Für Sonderzahlungen, freie Dienstnehmer und geringfügig Beschäftigte gilt Abweichendes.
Die Beiträge müssen innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit, das ist üblicherweise der 15. des Folgemonats, auf einem Konto der Gebietskrankenkasse gutgeschrieben werden. Danach gewährt die GKK noch eine Respirofrist von drei Tagen. Die Zahlungsfrist verlängert sich, wenn der 15. Tag ab Fälligkeit oder ein Tag der Respirofrist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember fällt.
Verzugszinsen
Ist der geschuldete Beitrag nach Verstreichen der Respirofrist noch immer nicht auf dem Konto der jeweiligen GKK eingetroffen, fallen die Verzugszinsen von 3,38 % an, und zwar grundsätzlich ohne Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist, d. h. ab dem 16. Tag ab Fälligkeit (z. B. 16. des Folgemonats).
Hinweis: Der Schuldner (Arbeitgeber) muss für die rechtzeitige Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt erst mit Einlangen der Beiträge am Konto der GKK ein, und nicht schon mit deren Überweisung. Verzögerungen im Zahlungsverkehr gehen zu seinen Lasten.
Stand: 30. Jänner 2017
Erscheinungsdatum:
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