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Zusätzliche Meldepflichten im Februar

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen.

Nicht vergessen! Der 28. Februar gilt als spätester Abgabetermin für bestimmte jährliche Meldungen, die Unternehmer zu machen haben.

Meldungen ans Finanzamt

Meldung von Honorarzahlungen bei bestimmten Leistungen
Unternehmer müssen Zahlungen, die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2015 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2016 gemeldet werden.

Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z. B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden.

Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das insgesamt geleistete Gesamtentgelt an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,00
Auch Zahlungen ins Ausland müssen dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für folgende Leistungen erfolgte:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z. B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten,
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen und
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Eine Meldung hat zu unterbleiben, wenn

  • die Zahlungen an einen Leistungserbringer im Jahr 2015 € 100.000,00 nicht überstiegen haben,
  • bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt.

Meldungen an den Krankenversicherungsträger

Schwerarbeitsmeldung
Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2015 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger elektronisch mittels ELDA übermittelt werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen sind die Meldungen ohne ELDA zulässig).

Hinweis: Die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit wurde geändert. Die vollständige Liste finden Sie unter www.sozialversicherung.at.

Stand: 18. Dezember 2015

Bild: maxsim - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Wir sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hallein und Salzburg. Neben der klassischen Steuerberatung begleiten wir Klein- und Mittelbetriebe in ganz Österreich von der Start-up-Phase über den laufenden Betrieb bis hin zur Betriebsübergabe. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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