Essensmarken sind kein Bestandteil des Arbeitslohns.
Gesetzliche Regelungen
Im Sozialversicherungsgesetz gibt es keinen Höchstbetrag, bis zu dem freiwillig gewährte Mahlzeiten beitragsfrei sind.
Im Gegensatz dazu gibt es im Einkommensteuergesetz genaue Regelungen. Lohnsteuerbefreit sind Essensmarken nur bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag. Wenn mit diesen Gutscheinen auch Lebensmittel gekauft werden können, verkürzt sich die Steuerfreiheit auf einen Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag. Sofern der Höchstbetrag (€ 4,40 oder € 1,10) überschritten wird, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Für jeden Arbeitstag darf nur ein Gutschein (auch elektronisch) ausgegeben werden.
Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
Eine Arbeitnehmerin klagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Berücksichtigung der Essensmarken auch an den Tagen, an denen sie keine Arbeitsleistung (Krankenstand, Urlaub) erbrachte. Ihrer Ansicht nach stellten die Essensmarken einen Lohnbestandteil dar, der auch in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung mit einzubeziehen wäre.
In seinem Urteil führte der Oberste Gerichtshof aus, dass solche Sachleistungen, die ihrer Natur nach so eng mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht konsumiert werden können, von der Entgeltfortzahlung auszunehmen sind. Darunter fallen auch die Essensmarken. Sie stellen lediglich einen Aufwandsersatz dar und sind kein Bestandteil des Arbeitslohns. Daher sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt einzubeziehen und nicht bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.
Stand: 06. Juni 2011
Erscheinungsdatum:
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