Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes Krankengeld.
Nur für selbständig Erwerbstätige, die weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, gibt es seit 2013 ein gesetzlich vorgeschriebenes Krankengeld. Wird ein GSVG-Versicherter krank, erhält er ab der 6. Woche bis zur Höchstdauer von 26 Wochen € 28,40 pro Tag (Wert 2014).
Freiwillige Zusatzkrankenversicherung
Sonst erhalten selbständig Erwerbstätige nur dann ein Krankengeld, wenn sie eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Mit der Versicherung muss vor Vollendung des 60. Geburtstags begonnen werden. Wurde sie davor abgeschlossen, läuft die Versicherung danach auch weiter. Sie gilt nur für den Hauptversicherten – d.h. nicht für Ehepartner oder Angehörige.
Höhe des Beitrags
Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt 2,5 % der vorläufigen Beitragsgrundlage. Der Mindestbeitrag beträgt € 28,58 (Wert 2014). Die Zahlung kann vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Krankengeld
Durch die Zusatzversicherung erhält der selbständig Erwerbstätige ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die Zahlung erfolgt allerdings maximal für 26 Wochen (bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit).
Die Leistung kann erstmals sechs Monate nach Beginn der Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden (ausgenommen: Arbeitsunfälle). Das tägliche Krankengeld beträgt mindestens € 28,40. Es fällt unter die betrieblichen Einkünfte und muss somit versteuert werden.
Bestätigung
Die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen bei der Landesstelle der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft gemeldet werden. Wenn die Krankheit länger dauert, müssen Sie alle 14 Tage von Ihrem Arzt eine Bestätigung einholen und diese innerhalb von sieben Tagen weiterleiten.
Stand: 24. Juni 2014
Erscheinungsdatum:
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