Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften.
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:
- Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
- Betrieben oder Teilbetrieben
- beweglichen körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
- immateriellen Vermögensgegenständen (z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkender, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren zur ungeteilten Hand (d. h., wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) einzubringen. Sie ist binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.
Hinweis: Unter die Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Diese müssen nicht gemeldet werden.
Keine Meldung
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem
- Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres (Achtung: auch Lebensgefährten). Schenkungen innerhalb eines Jahres werden für die Berechnung zusammengezählt.
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
- Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
Sanktionen
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.
Stand: 29. Juni 2016
Erscheinungsdatum:
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