Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.
Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten.
Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner.
Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die
- zur Gänze abzugsfähig sind,
- zur Hälfte abgezogen werden dürfen,
- zur Gänze nicht abgezogen werden dürfen.
Umsatzsteuerrecht
Zur Gänze vorsteuerabzugsfähig
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen.
Ertragsteuerrecht
Unterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren.
Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig
Voll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung
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einen Leistungsinhalt darstellt
Beispiel: Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
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einen Entgeltcharakter hat
Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Verfassen eines Artikels.
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(nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält
Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.
Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig
50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig
Darunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss).
Stand: 06. Mai 2011
Erscheinungsdatum:
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