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Steuerliche Behandlung von Dienstwagen

Auch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung ist ein Sachbezug für Kraftfahrzeuge anzusetzen.

Einer der Prüfungsschwerpunkte bei den GPLA-Prüfungen ist momentan die Prüfung der Sachbezüge für Kraftfahrzeuge. Deshalb möchten wir Sie auf die Wichtigkeit dieses Themas hinweisen und diesbezüglich informieren.

Höhe des Sachbezuges

Sachbezüge sind Entgeltsbestandteile sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Sie müssen beim Arbeitnehmer angesetzt werden, wenn ein firmeneigenes Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer kostenlos für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird. Monatlich sind 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist für die Berechnung der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Dies gilt auch für sehr alte Fahrzeuge. Der anzusetzende Höchstbetrag beträgt € 600,00. Dieser Sachbezug ist sowohl bei der Ermittlung der Lohnsteuer anzusetzen als auch bei der Ermittlung des Sozialversicherungsbeitrages.

Diese Werte reduzieren sich um die Hälfte (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten und maximal € 300,00), wenn die Privatfahrten des Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich betragen. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch nötig!

Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so mindert das den Sachbezugswert. Trägt der Arbeitnehmer lediglich die Treibstoffkosten selbst, so handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenbeitrag.

Sachbezug für Parkplätze

Ein Sachbezug von € 14,53 ist anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken; jedoch nur in jenen Bereichen, die der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung unterliegen.

Stand: 06. Mai 2011

Bild: Lucian Tiut - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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