Der Verfassungsgerichtshof hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Gaststättenpauschalierungsverordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu erneuern. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Die gesamte Regelung zur Gaststättenpauschalierungsverordnung war im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt. Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.
Gründe für die Aufhebung
Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.
Wer konnte diese Pauschalierung bisher in Anspruch nehmen?
Die Gaststättenpauschalierungsverordnung können grundsätzlich Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe anwenden, die Getränke und Speisen anbieten. Keinesfalls zählen dazu z.B. Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte und Konditoreien.
Stand: 10. Mai 2012
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Wir sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Hallein und Salzburg. Neben der klassischen Steuerberatung begleiten wir Klein- und Mittelbetriebe in ganz Österreich von der Start-up-Phase über den laufenden Betrieb bis hin zur Betriebsübergabe. Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.