Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.
In einer Verordnung zum Einkommensteuergesetz ist festgehalten, dass Vertreter bei nicht selbständigen Einkünften 5 % der Bemessungsgrundlage, max. jedoch € 2.190,00 jährlich, anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von € 132,00 steuerlich geltend machen können. Entsprechend der Verordnung war bisher für bestimmte steuerfreie Kostenersätze, wie z. B. Diäten und km-Gelder bei Vertretern (anders als bei anderen Berufsgruppen), das Pauschale nicht zu kürzen.
Das Bundesfinanzgericht sah es durch das Gesetz nicht gedeckt, dass steuerfreie Kostenersätze das Pauschale bei Vertretern nicht kürzen, und hatte verfassungsrechtliche Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hob daraufhin die entsprechende Bestimmung der Verordnung als gesetzeswidrig auf.
Der Finanzminister reagierte auf diese Entscheidung und so ist entsprechend der kürzlich geänderten Verordnung das Pauschale auch für Vertreter ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 um die entsprechenden steuerfreien Kostenersätze zu kürzen.
Stand: 28. Mai 2018
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