Unternehmer dürfen sich Vorsteuerbeträge für Rechnungen abziehen, die von anderen Unternehmern nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurden.
Entfall des Vorsteuerabzugs
Unternehmer dürfen sich Vorsteuerbeträge für Rechnungen abziehen, die von anderen Unternehmern nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellt wurden.
Dieses Recht auf einen Vorsteuerabzug verliert der Unternehmer, wenn er „wusste oder wissen musste“, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder anderen Finanzvergehen steht. Das gilt selbst dann, wenn nicht der direkte Lieferant den Betrug begangen hat, sondern der Betrug einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Im Zuge der Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien 2014 wurde zur Klarstellung, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen entfällt, eine neue Randziffer in den Richtlinien hinzugefügt.
„Wusste oder wissen musste“
Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) muss die Steuerbehörde die objektiven Umstände nachweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Umsatzsteuerbetrug wusste bzw. wissen hätte müssen. Die Abgabenbehörde hat in freier Beweiswürdigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung alle maßgeblichen Umstände zu beurteilen.
Einer juristischen Person wird in diesem Fall das Wissen des Geschäftsführers bzw. Vertreters und ihrer Mitarbeiter zugerechnet.
Nicht entscheidend: Freispruch der Vorlieferanten im Strafverfahren
Im konkreten Fall hatte die A-GmbH (ein Großhandelsunternehmen, das Computer und -teile vertreibt) Beschwerde beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof) erhoben, weil die Behörde die Auffassung vertrat, dass der Vorsteuerabzug der A-GmbH zu kürzen sei. Die in Rechnung gestellten Computerteile waren in einen Umsatzsteuerkarussellbetrug eingebunden. Sie ging davon aus, dass die Geschäftsführerin das hätte wissen müssen.
Die Geschäftsführerin des Unternehmens, das die Computerteile an die A-GmbH geliefert hatte, wurde in einem Strafverfahren rechtskräftig vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung freigesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof sah dieses Straferkenntnis nicht relevant für den konkreten Fall, weil zur Beurteilung der Fragestellung, ob ein Geschäftsführer von der Hinterziehung hätte wissen müssen, kein finanzstrafrechtlich relevantes, vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferanten Voraussetzung ist. Es besteht auch keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber einem Dritten ergangenen Straferkenntnis.
Stand: 25. Februar 2015
Erscheinungsdatum:
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