Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen.
Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen, dass eine Lieferung tatsächlich in ein anderes EU-Land transportiert wurde. Durch diese Bestätigung ist die Lieferung von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Füllen Sie (als Käufer) die Gelangensbestätigung nicht aus, kann es passieren, dass Ihnen der deutsche Lieferant eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer schickt.
Statt der Gelangensbestätigung können auch ähnliche Nachweise erbracht werden. Dies ist möglich, wenn die Ware durch einen Dritten, z.B. durch ein Transportunternehmen, geliefert wird. Wenn der Verkäufer selbst liefert oder die Ware vom Käufer abgeholt wird, muss eine Gelangensbestätigung ausgefüllt werden.
Wie ist die Gelangensbestätigung auszufüllen?
Sie kann auch per Mail übermittelt werden. Wird öfter beim selben Lieferanten eingekauft, ist es möglich, eine Sammelbestätigung auszustellen. Diese gilt maximal für alle Lieferungen innerhalb eines Kalendervierteljahres.
In der Gelangensbestätigung müssen angegeben werden:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnungen
- Ort und Monat des Erhalts der Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder Ende der Beförderung
- Ausstelldatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers (Beauftragten)
Nachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung von Österreich in EU-Mitgliedstaaten Auch das österreichische Gesetz schreibt verpflichtende Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Damit die Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gilt, sind Verbringungsnachweise (wie Beförderungsnachweis, Versendungsnachweis, Abholbestätigung) und ein Buchnachweis nötig.
Stand: 07. April 2014
Erscheinungsdatum:
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