Im Jahr 2022 hat die Steuerreform auch wesentliche Änderungen für Vermieter gebracht.
Im Jahr 2022 hat die Steuerreform auch wesentliche Änderungen für Vermieter gebracht. Hier sind einige Eckpunkte zusammengefasst, die für Vermieter besonders interessant sind:
- Mittels eines neuen umfangreichen Bundesgesetzes wurde ein nationaler Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (außerhalb des EU-Emissionshandels) geschaffen.
Ab 1.7.2022 soll je Tonne CO2 eine zusätzliche Steuer von € 30,00 fällig werden. Ab 2023 erhöht sich dieser Wert auf € 35,00, ab 2024 auf € 45,00 und ab 2025 auf € 55,00.
Je nachdem wo man wohnt, sollen 2022 gestaffelt zwischen € 100,00 (Stadt) und € 200,00 (Land) als Klimabonus ausbezahlt werden. Für Kinder soll es einen Aufschlag von 50 % geben. In den Folgejahren soll die Höhe des Klimabonus von den Einnahmen aus der CO2-Steuer abhängig sein. - Neue Sonderausgaben: Ausgaben für
a. die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
b. den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen:
- Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
- Die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt.
- Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen ausöffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).
Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit. a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit. b.) berücksichtigt. Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 für Ausgaben, für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde, anzuwenden, sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde. - Beim Einkommensteuertarif wurde der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, wird die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtigt.
- Ab 1.7.2022 wird der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahre von monatlich € 125,00 auf € 166,68 angehoben. Für Kinder über 18 Jahre wird der Familienbonus dann monatlich € 54,18 statt wie bisher € 41,68 betragen.
- Der Kindermehrbetrag für Geringverdiener wird von bisher € 250,00 für das Jahr 2022 auf € 350,00 erhöht und beträgt ab dem Jahr 2023 € 450,00 pro Kind und Jahr. Auch die Voraussetzungen wurden geändert.
- Die Körperschaftsteuer wird 2023 von 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.
- Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag (bei betrieblichen Einkünften)wurde ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.
- Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter wird 2023 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen) von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht.
- Die Inanspruchnahme eines neuen Investitionsfreibetrages wird in der Höhe von 10 % bei Anschaffung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 2023 bei betrieblichen Einkünften möglich sein. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Es wird eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten sein.
- Mietkaufmodelle wurden steuerlich bessergestellt werden, indem der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Übertragung von Genossenschaftswohnungen (Rechtsanspruch nach § 15c WGG) von 20 auf 10 Jahre verkürzt wird. Erfasst davon sind Fälle, in denen vermietete Wohnungen nach dem Stichtag 31.3.2022 steuerfrei an die Mieter übertragen werden. Diese Bestimmung ist ausschließlich auf Wohnraum beschränkt und findet bei Geschäftsräumlichkeiten keine Anwendung.
- Es wurde eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen eingeführt. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen und realisierte Wertsteigerungen zählen nun zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Hier gilt es weitere umfangreiche Regelungen zu beachten. Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden.
Stand: 10. Mai 2022
Erscheinungsdatum:
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